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Arbeitsvisum L-1
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Ein L-1 Visum gibt einer internationalen Gesellschaft die Möglichkeit, ihre Geschäftsführer, Manager oder Arbeitnehmer mit speziellem Wissen in eine Unternehmenszweigstelle in den Vereinigten Staaten zu transferieren. Voraussetzungen des L-1 Visums sind:

  • Es muß eine gesellschaftsrechtliche Beziehung zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft, bzw. Zweigstelle bestehen.
  • Sowohl die deutsche als auch die U.S.-Gesellschaft müssen für die Dauer des L-1 Visums geschäftlich tätig sein.
  • Unter gewissen Voraussetzungen kann auch eine neu zu gründende Zweigstelle oder Tochter in den Vereinigten Staaten als U.S.-Arbeitgeber auftreten.
  • Die Eigentumsverhältnisse bzw. Anteilsverteilung, sowohl der amerikanischen, als auch der deutschen Gesellschaft müssen dargelegt werden.
  • Die deutsche Gesellschaft, bzw. der deutsche Gesellschafter muß ein gewisses Geschäftsvolumen, sowie eine gewisse Anzahl von Arbeitnehmern vorweisen können und über 50 % der Anteile an der amerikanischen Gesellschaft halten.

Darüber hinaus gelten die folgenden Bedingungen für den zu transferierenden Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder Manager:

  • Ein Manager oder Geschäftsführer muß generell an der Geschäftsführung eines wesentlichen Bestandteiles des deutschen Unternehmens beteiligt sein.
  • Arbeitnehmer mit speziellem Wissen müssen generell dieses spezielle Wissen bezüglich der Produktpalette, der Dienstleistungen, der Forschung, der Ausrüstung, des Managements oder ähnlicher Bereiche und deren Anwendung im internationalen Handelsgewerbe haben oder außergewöhnliches Wissen über die Geschäftsführung und den Geschäftsaufbau besitzen.
  • Ein Arbeitnehmer muß ebenfalls für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Jahr während der drei Jahre vor Antragstellung bei dem antragstellenden deutschen Unternehmen beschäftigt gewesen sein.

Die Dauer eines L-1 Visums richtet sich danach, ob der Arbeitnehmer ein Geschäftsführer bzw. Manager oder ein Arbeitnehmer mit speziellem Wissen ist. Dabei beträgt die Dauer der anfänglichen Arbeitserlaubnis 1 bis 3 Jahre und kann im Falle eines Geschäftsführers oder Managers auf bis zu 7 Jahre verlängert werden. Darüber hinaus bildet das L-1 Visum, genau wie das H1-B Visum, oftmals die Ausgangsbasis für die Stellung eines Antrags auf Daueraufenthaltsgenehmigung (Permanent Residence).

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